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Fischereiaufsicht
IInhaltlich entnommen: Geschichte der Fischerei und des Fischereirechts im deutschen Ostseeraum Schon ab 1873 gab es wohl in den einzelnen Besitztümern sogenannte Fischkieper, die späteren Fischmeister oder Fischereiinspektoren. Kpt. Erwin Schütt bringt in seinem Buch ein gutes Beispiel über Regelungen für die Kontrolle durch den königlichen Fischkieper: Dort hieß es: "Jeder Fischkieper hat die Gesetze und Verordnungen, Verfügungen und Anordnungen seines Vorgesetzten, Pflichten und Obliegenheiten seines Amtes gewissenhaft zu erfüllen". An anderer Stelle: "Weder Eigennutz, Freundschaft, Feindschaft, Haß, Furcht oder Rache oder irgendeine andere Leidenschaft darf seine dienstlichen Handlungen beeinflussen. Diese Dienstinstruktion vom 29. September 1873 mit ihren 2 Paragraphen ließ für den Fischereibeamten bzw. Fischereipolizeibeamten nicht die geringste Toleranz". Kpt. Schütt schreibt weiter: "Mit der Gründung des Kaiserreiches 1871, gingen immer mehr Funktionen, besonders der Abschluss von Verträgen mit dem Ausland, an die Zentralgewalt über, so in dem internationalen Vertrag, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer vom 6. Mai 1882. Dazu kamen Regelungen über die Grenzflüsse. Zur Ausübung der Fischereikontrolle in der Nordsee waren von der Kaiserlichen Marine besondere Aufsichtsschiffe im Einsatz". Erwin Schütt schreibt weiter: "Am 4. Mai 1886 wurde in einem gemeinsamen Erlass des Preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten mit dem Minister des Inneren und dem Justitsminister festgelegt, dass die Fischereiaufsichts-beamten zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft berufen wurden. Eine Verfügung des Ministers des Innern vom 27. Februar 1886 legte den Personenkreis fest, der für diese Berufung in Frage kam. Es waren dies Stellen als Fischereimeister, Fischerei-Aufseher, Schonrevier-Aufseher gegen ehalt, oder eine zusätzliche nebenamtliche Tätigkeit. |
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Letztes Update: 07.02.2011, 10:48 Uhr
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