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Fischereirechtliche Regelungen
Inhaltlich entnommen: Geschichte der Fischerei und des Fischereirechts im deutschen Ostseeraum Der Autor Erwin Schütt stellte in seinem Buch nach umfangreichen Recherchen fest, dass es vor 1918 und auch noch danach kein einheitliches Fischereirecht in Deutschland gab. In jedem Land in Deutschland gab es unterschiedliche Festlegungen. Wir erinnern uns an diese Zeit aus den Geschichtsbüchern, dass der größte Teil der Ländereien sich im Besitz des Adels befand und sie mit ihren Festlegungen ihre Interessen schützten. Auch die Kirche war im Besitz großer Teile der Seen und Gewässer. Kpt. Schütt schreibt: „An staatlichen Domänen (Grundbesitz, Staatsgüter oder Staatsbesitz) bestanden umfangreiche Mitfischereiberechtigungen, hier trat der Staat als Vermögensträger auf. Dem Fiskus gehörten die Territorialgewässer, die inneren Seegewässer, außer den vererbten Fischereiberechtigungen, sowie öffentliche Wasserstraßen oder solche Gewässer, die im Staatsinteresse enteignet und in das Eigentum des Fiskus überführt wurden“. Kpt .Schütt führt an anderer Stelle aus: „Durch die Berücksichtigung der verschiedenen Formen der Eigentumsverhältnisse war die Fischereiaufsicht kompliziert, weil mit den unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen auch unterschiedliche Fischereiberechtigungen verbunden waren.
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Letztes Update: 07.02.2011, 10:48 Uhr
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