Impressum|Kontakt|Sitemap |Datenschutzerklärung


Schirmer
Jochen Schirmer
Kunstmaler


Arbeitskreis


60 Jahre
Fischwirtschaft
in Rostock Marienehe



Bilder vom Fischereihafen aus den Jahren 1950 bis 1990 und nach der Wende 1990

Fischereihafen




Ständige Ausstellung
Hochseefischerei 1950-1990

Societät Rostock maritim e.V.


Fischereirechtliche Regelungen

Inhaltlich entnommen: Geschichte der Fischerei und des Fischereirechts im deutschen Ostseeraum
Von Erwin Schütt / Ingo Koch-Verlag


Der Autor Erwin Schütt stellte in seinem Buch nach umfangreichen Recherchen fest, dass es vor 1918 und auch noch danach kein einheitliches Fischereirecht in Deutschland gab. In jedem Land in Deutschland gab es unterschiedliche Festlegungen. Wir erinnern uns an diese Zeit aus den Geschichtsbüchern, dass der größte Teil der Ländereien sich im Besitz des Adels befand und sie mit ihren Festlegungen ihre Interessen schützten. Auch die Kirche war im Besitz großer Teile der Seen und Gewässer.

Kpt. Schütt schreibt: „An staatlichen Domänen (Grundbesitz, Staatsgüter oder Staatsbesitz) bestanden umfangreiche Mitfischereiberechtigungen, hier trat der Staat als Vermögensträger auf. Dem Fiskus gehörten die Territorialgewässer, die inneren Seegewässer, außer den vererbten Fischereiberechtigungen, sowie öffentliche Wasserstraßen oder solche Gewässer, die im Staatsinteresse enteignet und in das Eigentum des Fiskus überführt wurden“.

Kpt .Schütt führt an anderer Stelle aus: „Durch die Berücksichtigung der verschiedenen Formen der Eigentumsverhältnisse war die Fischereiaufsicht kompliziert, weil mit den unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen auch unterschiedliche Fischereiberechtigungen verbunden waren.

 




Letztes Update: 07.02.2011, 10:48 Uhr
Günther Kröger © 2008-2024